Datenschutz

Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. nach § 43 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)

Die Justizvollzugsbehörden verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen die Justizvollzugsbehörden höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten.

Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsbehörden informieren. Insbesondere möchten wir Sie darüber informieren,

• an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
• auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
• wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
• welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet z. B. unter www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), www.landesrecht.rlp.de (Landesrecht Rheinland-Pfalz) und eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Justizvollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
a) Verantwortliche Stelle
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen - Sozialtherapeutische Anstalt -, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen, vertreten durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, verarbeitet.

b) Ihre Ansprechperson bei Fragen zum Datenschutzrecht: die bzw. der behördliche Datenschutzbeauftragte.
Der Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Stelle ist:
Herr A. Sperduto
Datenschutzbeauftragter der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen - Sozialtherapeutische Anstalt -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
poststelle.jvalu(at)vollzug.jm.rlp.de

Diese Person ist für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

2. Zu welchen Zwecken verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?
Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Justizvollzugsbehörde erforderlich ist oder wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.

Grundsätzlich verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind in diesen Fällen die einschlägigen Vorschriften im Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LJVollzDSG), insbesondere §§ 6ff, §§ 10f und §§ 12ff. Danach werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG), § 2 Landesjugendarrestvollzugsgesetz (LJAVollzG) bzw. § 2 Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (LSVVollzG), auf die Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und auf die Sicherung des Vollzuges der Freiheitsentziehung zu. Davon umfasst ist auch die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten bzw. Tätigwerden in einer Justizvollzugsbehörde sowie zur Durchführung von Gefangenenbesuchen. Ergänzend anwendbar sind die Regelungen von Teil 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Werden Daten von den Justizvollzugsbehörden zu nichtstrafvollstreckungsrechtlichen Zwecken verarbeitet, sind Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a bis e DSGVO), die einschlägigen Vorschriften im LJVollzDSG sowie die einschlägigen Vorschriften im Strafvollzugsgesetzbuch des Bundes (StVollzG) für die Zivilhaft nach §§ 179ff StVollzG. Im Übrigen gelten ergänzend das LDSG (mit Ausnahme von dessen Teil 3) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung im Bereich der Personalverwaltung, des Beschaffungswesens sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen.

Daten können auch zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden von uns im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf der Grundlage von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 LJVollzDSG verarbeitet. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Die Justizvollzugsbehörden dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude offen mittels Videotechnik beobachten, §§ 21ff. LJVollzDSG. Die Anfertigung von Aufzeichnungen ist unter den Voraussetzungen des § 33 LJVollzDSG erlaubt.

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von den Justizvollzugsbehörden verarbeitet?
Mit den Zielen einer erfolgreichen Resozialisierung, der Kriminalprävention sowie der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sind vielfältige Aufgaben der Justizvollzugsbehörden verbunden. Aus diesem Grund sind wir auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 LJVollzDSG bzw. aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?
Die Justizvollzugsbehörden können Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffene Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei den Inhaftierten, bei Justiz- und Sicherheitsbehörden oder sonstigen Behörden, auch durch Anforderung von Auskünften oder Akten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften im LJVollzDSG.

5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?
Die Justizvollzugsbehörden legen Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) Bekannte Empfänger
Die innerhalb der Justizvollzugsbehörden Tätigen erhalten nur insoweit Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebotene Zusammenarbeit aller Bediensteten erforderlich ist.

Für die Erledigung der Aufgaben verwenden die Justizvollzugsbehörden IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei können die Justizvollzugsbehörden auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen zusammenarbeiten, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

b) Kategorien von Empfängern
Wir können personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem insbesondere übermitteln an

• Gerichte, Verfahrensbeteiligte und sonstige zum Verfahren hinzugezogene Personen, wie Sachverständige oder Dolmetscher, im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Bearbeitung,
• die Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
• die mit Gutachten über Gefangene beauftragten Stellen,
• öffentliche Stellen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa Ausländerbehörden oder an Justiz- und Sicherheitsbehörden,
• nichtöffentliche und öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Resozialisierung, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, etwa Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle, Forensische Ambulanzen etc.,
• den Kriminologischen Dienst, Hochschulen oder sonstige Einrichtungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung,
die Mitglieder des Anstaltsbeirats, soweit dies für die gesetzlichen Aufgaben des Gremiums erforderlich ist,
• die mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzuges beauftragten Stellen,
• die zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen zuständigen Stellen, etwa dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz,
• die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe während des Besuchs einer Justizvollzugsbehörde und an
• sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist.

6. Wie lange speichern die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten?
Personenbezogene Daten, die von den Justizvollzugsbehörden aufgrund gesetzlicher Grundlage oder aufgrund Ihrer Einwilligung erhoben wurden, können insbesondere in Personalakten oder Gesundheitsakten der Gefangenen, in Besucherlisten sowie in Sammelakten aufgenommen werden. Darüber hinaus können Ihre personenbezogenen Daten in IT-gestützten Fachverfahren sowie in Dateien gespeichert werden.

Die Speicherfristen für Akten und Dateien bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften im LJVollzDSG sowie im Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz (SchriftAufJustG) und in der diesbezüglichen Landesverordnung. Personenbezogene Daten sind danach grundsätzlich zu löschen, soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr zulässig oder aus anderem gesetzlichen Grund nicht erforderlich ist; sie sind grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen zu löschen. 

7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?
Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörde erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Justizvollzugsbehörde nach anderen Gesetzen verpflichtet ist.

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber den Justizvollzugsbehörden
Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Justizvollzugsbehörde geltend machen können:

a) Recht auf Auskunft, § 45 LDSG bzw. Art. 15 DSGVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß § 45 LDSG das grundsätzliche Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten.

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 DSGVO) verarbeitet, haben Sie gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO das grundsätzliche Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Art. 15 Abs. 2 DSGVO).

b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, § 46 Abs. 1 LDSG bzw. Art. 16, 17 und 18 DSGVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie nach § 46 Abs. 1 LDSG das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach § 46 Abs. 2 LDSG zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Nach § 46 Abs. 3 LDSG kann die Justizvollzugsbehörde anstatt der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vornehmen.

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet, haben Sie nach Art. 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Unter den Voraussetzungen von Art. 18 DSGVO besteht zudem ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 DSGVO) verarbeitet, besteht nach Art. 20 DSGVO ein grundsätzliches Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet.

10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO
Soweit Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 DSGVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die Justizvollzugsbehörde darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder die Justizvollzugsbehörde zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen.

11. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, § 48 Abs. 1 LDSG bzw. Art. 77 DSGVO
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. 

Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den

Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 3040
55020 Mainz
Telefon: 06131 8920-0
Telefax: 06131 8920-299
https://www.datenschutz.rlp.de/
poststelle(at)datenschutz.rlp.de

zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Justizvollzugsbehörden.