Informationen zum Besuch

Vor-Ort-Besuch

Die Insassen können pro Woche bis zu drei Stunden beaufsichtigten Besuch von bis zu drei Personen erhalten. Voraussetzung für eine Zulassung zum Besuch ist, dass Besucherinnen und Besucher einen gültigen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorlegen. Ohne ein gültiges Ausweisdokument kann ein Besuch nicht stattfinden. Kinder bis zu 12 Jahren benötigen für die Teilnahme am Besuch einen Kinderreisepass, Kinder ab 12 Jahren einen Reisepass oder Personalausweis. Jugendliche ab 16 Jahren müssen ebenfalls einen Personalausweis oder einen Reisepass vorlegen.

Für den Besuch müssen Kinder/Jugendliche neben der Vorlage eines Ausweisdokuments zudem durch eine erwachsene bzw. erziehungsberechtigte Person begleitet werden und/oder die Einverständniserklärung einer erziehungsberechtigten Person vorlegen.

Die Besuchszeiten sind wie folgt:
Montag 17:15 bis 18:15 und 18:45 bis 19:45 Uhr,
Mittwoch 17:15 bis 18:15 und 18:45 bis 19:45 Uhr,
Freitag 17:15 bis 18:15 Uhr sowie
jeden 1. Samstag des Monats 13:30 bis 14:30 und 15:00 bis 16:00 Uhr.
An Feiertagen ist grundsätzlich kein Besuch möglich.

Die Besuchstermine werden durch die JVA auf entsprechende Mitteilung des Terminwunschs der Insassen vergeben.

Vor dem Besuch sind Geldbeutel, Handys, Taschen und dergleichen in die dafür vorgesehenen Schließfächer vor der Anstalt einzuschließen. Anlässlich des Besuchs darf nichts übergeben werden, außer 1 Päckchen Zigaretten, das aus dem Anstaltsautomaten gezogen werden muss oder 1 kg Obst bzw. Gemüse bestimmter Sorten (s. hierzu Faltblatt im Downloadbereich). Dieses wird vor der Aushändigung kontrolliert.

Das Mitbringen von Gegenständen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Anstalt zulässig.

Unbeaufsichtigte Besuche durch Verteidigerinnen oder Verteidiger sind nur zulässig, wenn sich diese als solche ausweisen können (durch richterlichen Beschluss oder Vollmacht des Gefangenen). Ist ein Nachweis des Status als Verteidigerin oder Verteidiger nicht möglich, erfolgt der Besuch in überwachter Form. Analoges gilt für Besuche durch Sachverständige.

Besuche durch ehrenamtlichen Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfern oder Mitgliedern des Anstaltsbeirats sind ebenfalls möglich und können nach Absprache entweder im Rahmen und zu den Zeiten des Regelbesuchs erfolgen oder zu speziellen Uhrzeiten des Ehrenamtlichen-Besuchs (dienstags 10:00 bis 11:00 Uhr, 16:00 bis 17:00 Uhr und 18:00 bis 19:00 Uhr sowie an jedem 2. Samstag des Monats 10:00 bis 11:00 Uhr und 15:30 bis 16:30 Uhr; nicht an Feiertagen).

In unserer Anstalt ist das Rauchen nicht gestattet.

Weitere Informationen zum Besuch können Sie unserem Informationsblatt im Downloadbereich entnehmen.


Video-Besuch

Neben dem Besuch vor Ort bietet die JVA Ludwigshafen auch die Möglichkeit eines Video-Besuchs über die Plattform „Skype“ an.

Die Termine für Videobesuche werden durch die JVA auf entsprechende Mitteilung des Terminwunschs der Insassen vergeben.

Folgende Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen:

  • Der Videobesuch wird ausschließlich durch die JVA aufgebaut. Hierfür wird Ihr Skype-Name benötigt, den Sie dem Insassen vorab mitteilen müssen.
  • Bitte halten Sie sich rechtzeitig zum vereinbarten Termin bereit.
  • Zu Beginn des Videobesuches müssen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
  • Der Videobesuch wird ständig durch Bedienstete der JVA Ludwigshafen akustisch und optisch überwacht.
  • Es ist ausdrücklich verboten den Videobesuch aufzuzeichnen, zu teilen bzw. an Dritte zu streamen.
  • Den Anweisungen der Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten.

Mit der Weiterleitung Ihrer Daten stimmen Sie automatisch den geltenden Nutzungsbedingungen zu. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von „Skype“ auf eigenes Risiko erfolgt und die JVA Ludwigshafen keine Haftung für die Qualität und Datensicherheit übernimmt. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen bzw. jeglicher Verdacht der missbräuchlichen Verwendung führt ausnahmslos zum Abbruch des Videobesuchs und kann jederzeit den Widerruf der Genehmigung zur Folge haben.